Umsatzsteuer und Ehrenamt
Steuerfrei ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, wenn
a) sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts im hoheitlichen Bereich ausgeübt wird oder
b) das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.26.1) wird die Ehrenamtlichkeit in den Vordergrund gestellt. Deutet der Zeitaufwand auf eine hauptberufliche Tätigkeit, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte Pauschale bzw. monatlich oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.
Das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 schafft Erleichterungen und zeigt die Grenzen. Danach muss der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft gemacht werden. Der (echte) Auslagenersatz – einschließlich Kilometer-Pauschale – bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Pauschale Vergütungen (unabhängig vom Zeitaufwand) sind ebenso wie gesonderte Vergütungen wie Weihnachtsgeld von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für folgende Ausnahme gilt aber Umsatzsteuerfreiheit:
- pauschale Aufwandsentschädigungen, die aufgrund Satzung oder Gremienbeschluss gezahlt werden und existierende Regelung, dass eine bestimmte Stundenzahl zu leisten ist und
- die Grenzen nicht überschritten sind und
- der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft gemacht wird.
Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR nicht übersteigt.