Checkliste für Rechnungen und Gutschriften
Rechnungskorrekturen sollten nicht als “Gutschriften” bezeichnet werden, sondern als “Korrekturrechnung” oder “Stornorechnung”. Gutschriften sind nämlich Rechnungen mit umgekehrtem Abrechnungsweg, also in Fällen, in denen der Leistungsempfänger abrechnet. Wenn eine echte Gutschrift – also die Abrechnung des Leistungsempfängers – nicht als solche bezeichnet ist, wird zwar der Vorsteuerabzug nicht unbedingt versagt, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Dennoch ist der ordnungsgemäße Gebrauch des Begriffs „Gutschrift“ zu empfehlen.
Für Gutschriften gelten dieselben Merkmale wie für Rechnungen. Diese Pflichtbestandteile sowie ergänzende Erläuterungen dazu finden Sie in unserer Checkliste für ordnungsgemäße Rechnungen.