Steuerliche Behandlung von Tafeln

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat mit einer Verfügung vom 09.02.2016 geklärt, wie Tafeln ertrag- und umsatzsteuerlich behandelt werden. Tafeln können sowohl nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO mit der Förderung des Wohlfahrtswesens als auch nach § 53 AO mit der Verfolgung mildtätiger Zwecke gemeinnützig sein. Geben sie Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag ab, auch wenn dieser sehr gering ist, entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der jedoch als Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) als steuerfreier Zweckbetrieb einzuordnen ist.

Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Wohlfahrtspflegeeinrichtung nach § 66 AO ist, dass die Leistungen der Tafel zu mindestens zwei Dritteln dem begünstigten Personenkreis zugutekommen. Der Träger muss daher die Bedürftigkeit seiner Kunden grundsätzlich nachweisen. Für den Nachweis einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit müssen die Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen offengelegt werden. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach folgenden Regelungen beziehen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB) II (Arbeitslosengeld I)
  • SGB XII (Sozialhilfe)
  • Wohngeldgesetz
  • § 27a Bundesversorgungsgesetz
    (Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • § 6a Bundeskindergeldgesetz
    (Kinderzuschlag)

In diesen Fällen muss eine Kopie des Leistungsbescheids oder der Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug aufbewahrt werden.

Eine Körperschaft kann sich aber von der Nachweispflicht befreien lassen, wenn aufgrund der besonderen Art der Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i. S. d. § 53 AO unterstützt werden. Davon ist bei den Tafeln im Regelfall auszugehen. Wie dieser Antrag auszusehen hat, wurde bisher noch nicht verbindlich festgelegt. Die Einrichtung sollte daher im Antrag ihre Tätigkeiten und das soziale und wirtschaftliche Umfeld genau beschreiben: z. B. die Zielgruppe und wie diese erreicht wird. Wichtig ist auch darzustellen, warum Nichtbedürftige die Leistungen der Tafel nicht in Anspruch nehmen, denn die Abgabe von Leistungen an diese Personengruppe ist ja nicht begünstigt.

Bei der Umsatzsteuer ist zu unterscheiden, ob die Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag abgegeben werden oder nicht. Erhält die Tafel ein Entgelt, sind die Lieferungen umsatzsteuerbar, unterliegen also grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Erlöse können aber umsatzsteuerfrei sein, wenn die Tafel entweder von einem Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV betrieben wird oder der Träger Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband ist. Auch eine mittelbare Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband reicht aus. Das ist der Fall, wenn eine Tafel Mitglied des Bundesverbands Deutsche Tafel e. V. ist. Denn dieser ist Mitglied des Paritätischen Gesamtverbands.

Sollte keine Umsatzsteuerbefreiung möglich sein, weil die Mitgliedschaft in einen Wohlfahrtverband fehlt, werden die Umsätze nur mit sieben Prozent besteuert, weil eine Tafel gemeinnützige und mildtätige Zwecke erfüllt. Möglicherweise kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, so dass gar keine Umsatzsteuerpflicht anfällt.

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