Sponsoring-Richtlinie für die öffentliche Verwaltung

Die Bayerische Staatsregierung hat am 14.9.2010 eine Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung veröffentlicht, die auch als Grundlage für eigene Sponsoring-Richtlinien von Einrichtungen der öffentlichen Hand herangezogen werden kann.

Danach sind folgende Grundsätze beim Sponsoring in der öffentlichen Verwaltung zu berücksichtigen:

  • Wahrung der Integrität und des Ansehens der öffentlichen Verwaltung,
  • Vermeidung eines Anscheins fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,
  • Sicherung des Budgetrechts des Bayerischen Landtags,
  • Vollständige Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben,
  • Vorbeugung gegen jede Form der Korruption und unzulässiger Beeinflussung sowie Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen.

Sponsoring ist zulässig, wenn

  • die Neutralität der öffentlichen Verwaltung gewahrt bleibt,
  • nicht gegen Rechtsvorschriften oder das öffentliche Wohl verstoßen wird,,
  • das Ansehen und die Interessen der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden,
  • die sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung gewährleistet bleibt,
  • der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird.

Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der Kultur, der Bildung, des Sports, der Förderung des Umweltschutzes, der Prävention und für soziale Zwecke.

Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Dieser Anschein liegt insbesondere vor bei Sponsoring

  • zugunsten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
  • im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie
  • im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden überwiegend hoheitlichen Kernaufgaben der Behörden und sonstigen Einrichtungen des Freistaats Bayern:
    • Vornahme ordnungsrechtlicher Maßnahmen oder Erteilung von Genehmigungen sowie Ausübung sonstiger eingriffsverwaltender Tätigkeiten,
    • Ausübung aufsichtsrechtlicher Befugnisse,
    • Bewilligung von Fördermitteln,
    • Durchführung öffentlicher Planungsaufgaben,
    • Vergabe von Leistungen öffentlicher Träger der Wohlfahrtspflege,
    • Durchführung schulischer oder berufsbezogener Prüfungen oder Eignungsprüfungen,
    • Wahrnehmung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden.

Die dauerhafte Finanzierung von öffentlichen Bediensteten und die dauerhafte Überlassung von Personal an die öffentliche Verwaltung durch Sponsoren sind ausgeschlossen. Sponsoring ist nur zulässig, wenn die Finanzierung der Folgekosten gewährleistet ist. Bereichsspezifische Regelungen, wie z. B. Regelungen für Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder für die Unterstützung der Polizeiarbeit durch Dritte, bleiben unberührt.

Die Auswahl der Sponsoringleistung muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Es müssen eine Einwilligung der zuständigen Behörde sowie ein Sponsoringvertrag vorliegen. Alle Leistungen über einem Wert von 1.000 Euro sind in Sponsoringlisten zu erfassen, wobei eine Splittung in Teilleistungen zur Umgehung der Berichtspflicht nicht zulässig ist. Diese Listen sind der Obersten Dienstbehörde jährlich bis zum 1. Februar des Folgejahres zu übersenden. Darüber hinaus sind diese Leistungen in einem zweijährigen Sponsoringbericht im Internet zu veröffentlichen. Für die Sponsoringlisten und die Internet-Veröffentlichung wurden in der Bekanntmachung Vordrucke in Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.

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