Gesellige Veranstaltungen und deren steuerliche Folgen

Ein Vereinsleben ohne Geselligkeit ist fast nicht vorstellbar. Wenn diese geselligen Zusammenkünfte von untergeordneter Bedeutung sind, dann sind diese grundsätzlich auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Doch was ist noch „untergeordnet“?

Die geselligen Veranstaltungen dürfen dem Verein nicht das Gepräge geben, sondern die gemeinnützigen Satzungszwecke müssen immer im Vordergrund stehen. Schwierig ist die Abgrenzung jedoch z. B. bei kulturellen Veranstaltungen, bei denen neben dem Auftritt des Chores oder der Trachtengruppe eine ausgiebige Vereinsfeier stattfindet, eventuell noch mit fremden Gästen, die dafür Eintritt gezahlt haben. Wenn der satzungsfremde Zweck überwiegt, wird die gesamte Veranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Steuervergünstigungen entfallen dann.

Wichtig für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist auch, dass für die geselligen Veranstaltungen des Vereins, die nicht dem Satzungszweck dienen, keine zweckgebundenen Mittel eingesetzt werden. Generell gilt eine Grenze von 40 Euro pro Mitglied, die ein Verein für unentgeltliche Zuwendungen an Mitglieder pro Jahr aufwenden darf. Dazu zählen auch Sachleistungen wie freie Verpflegung bei einer Vereinsfeier.

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