Vermietung von Sportanlagen nach EU-Recht umsatzsteuerfrei

Die Vermietung von Sportanlagen ist keine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b Umsatzsteuergesetz (UStG) und deswegen nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerbefreit. Nach Gemeinschaftsrecht ist aber eine Steuerbefreiung möglich.

Im Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde (Urteil vom 18.08.2011, V R 64/09), ging es um eine gemeinnützige GmbH, die eine Eissporthalle betrieb. Gegen Eintrittsgeld nutzen Einzelpersonen, Schulklassen und Mitglieder von Sportvereinen die Halle.

Der BFH stellte zunächst klar, dass Vermietung der Eislaufhalle keine „sportliche Veranstaltung“ ist. Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine Hallenvermietung ist keine „sportliche Veranstaltung“, weil die Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft. Damit ist keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG möglich. Das ist die bisher schon herrschende Rechtsauffassung.

Der anzuwendende Steuersatz beträgt 19 %. Nur bei der Vermietung von Sportanlagen an Mitglieder des Vereins geht die Finanzverwaltung von einem Zweckbetrieb aus, für den der ermäßigte Steuersatz (7 %) gilt. Das hat der BFH bestätigt: Mit dem Betrieb der Eislaufhalle tritt die GmbH zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Damit erfüllt sie nicht die Anforderungen an einen Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 3 Abgabenordnung.

Die Umsätze sind aber nach Artikel 132 Abs. 1m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) befreit. Bei der Überlassung der Eislaufhalle an Sportler handelt es sich um „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Gemeinnützige Körperschaften gelten dabei uneingeschränkt als „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“.

Fazit: Der Fall lässt sich allgemein auf die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten anwenden. Von Bedeutung ist er vor allem, wenn ein Verein seine Sportlagen in nennenswertem Umfang an Nichtmitglieder überlässt.

Ein gemeinnütziger Sportverein kann sich also auf die MwStSystRL berufen, wenn er die Umsätze aus der Vermietung von Sportanlagen – nicht nur an Mitglieder – von der Umsatzsteuer befreien will. Damit entfällt aber auch der Vorsteuerabzug bei den Bau- und Betriebskosten der Anlagen.

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