Verwaltung von Sportanlagen unterliegt der Umsatzsteuer
Wenn Kommunen die Verwaltung von Sportanlagen auf einen Verein übertragen, unterliegt der dafür gewährte Zuschuss der Kommune der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 5.8.2010 entschieden, dass dieser Zuschuss kein echter (nicht steuerbarer) Zuschuss ist, sondern als Gegenleistung für die Pflege und Verwaltung der Sportanlage gewährt wird. Damit ist der Zuschuss umsatzsteuerpflichtig.
Im Urteilsfall hatte ein Sportverband mit der Stadt einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der insbesondere die Verwaltung der städtischen Hallen und Sportstätten zur Ausübung des Vereins- oder Betriebssports im Auftrag der Stadt vorsah. Neben der Verwaltung hat der Verband auch das Inkasso der Hallenmieten übernommen. Dafür zahlte die Stadt einen jährlichen Aufwandsersatz.
Eine Steuerbefreiung für diese Zuschüsse ist nicht möglich, da es sich bei der Vermietung von Hallen im Auftrag der Stadt nicht um eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22b UStG handelt. Es werden lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen geschaffen. Auch eine Steuerbefreiung nach EU-Recht kann nicht gewährt werden, weil die Leistungen weder zur Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit unerlässlich sind noch an Personen erbracht werden, die Sport ausüben. Es fehlt die Unmittelbarkeit der Leistung an die Sportler. Ebenfalls liegt kein Zweckbetrieb vor, für den ein ermäßigter Steuersatz gelten würde, denn die vom Verband übernommen Dienstleistung könnte auch durch einen gewerblichen Unternehmer erbracht werden. Es ist kein unentbehrlicher Hilfsdienst für die satzungsmäßigen Zwecke des Verbands.
Fazit: Zukünftig ist verstärkt auf die vertraglichen Regelungen zu achten, um echte von unechten Zuschüssen abzugrenzen. Für unechte Zuschüsse, die Entgelt für eine Gegenleistung sind, haben die Vereine 19 % Umsatzsteuer abzuführen, können aber für Aufwendungen in diesem Geschäftsbereich den Vorsteuerabzug geltend machen.