Übernahme kommunaler Aufgaben durch Unternehmer

In einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 11.02.2010 äußert sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Übernahme kommunaler Aufgaben durch gewerbliche Unternehmer. Im Urteilsfall hat die Stadt einem Unternehmer Grundstücke verkauft, auf denen dieser eine Kombination aus einem öffentlichen Schwimmbad und einem mehrgeschossigen Büro-, Geschäfts- und Wohnhaus errichtete. Für die Verpflichtung, das Schwimmbad für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahre zu betreiben und die Nutzung für die Öffentlichkeit einschließlich der Schulen und Vereine zu gewährleisten, erhielt der Unternehmer zur Abgeltung der Verluste einen Betrag von 4,8 Mio. Euro.

Das Finanzamt unterwarf diese Verlustabgeltung im Zeitpunkt des Grundstückskaufes der Umsatzsteuer, was das Finanzgericht bestätigte. Auch der BFH sah dies als steuerbare und steuerpflichtige Leistung an: der Unternehmer übernehme eine kommunale Aufgabe gegen ein Entgelt in Höhe der kalkulierten Verluste. Dass eine an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erbrachte Leistung mittelbar der Allgemeinheit zu Gute kommt und letztlich im öffentlichen Interesse liegt, ist für die Steuerbarkeit eines Leistungsaustauschs unerheblich, so der BFH. Die Leistung sei weder steuerfrei, noch unterliege sie dem ermäßigten Steuersatz.

Fehlerhaft sei das Finanzgerichtsurteil gleichwohl, weil der Unternehmer seine Leistung nicht bereits mit der Übernahme der Aufgabe, ein Schwimmbad zu errichten und zu betreiben, erbracht habe, sondern erst mit der tatsächlichen Ausführung dieser Leistung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer bei vereinbarten Entgelten, wenn die Leistung oder eine Teilleistung ausgeführt ist oder vor Leistungsausführung, wenn ein Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt wird. Und im Streitfall habe der Unternehmer seine Leistung erst mit Ablauf des vereinbarten Betriebszeitraums von zehn Jahren erbracht. Ob er bereits vorher Entgelte vereinnahmt hat, muss das Finanzgericht nun erneut prüfen.

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