Schulessen durch Fördervereine

Fördervereine, die Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken versorgen, unterliegen mit den Einnahmen daraus der Umsatzsteuerpflicht. Die Verpflegungsleistungen sind nur dann nach § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Anbieter Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken „bei sich aufgenommen“ hat. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Anbieter selbst die Leistungen bei Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen ausführen. Das ist bei einem Förderverein in der Regel nicht der Fall. Hier bieten sich zwei Gestaltungsmöglichkeiten an:

-     Der Förderverein übernimmt, zumindest teilweise, Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Dies muss nicht der Hauptzweck des Fördervereins darstellen, denn Nebentätigkeiten genügen, z. B. in Form von Hausaufgabenbetreuung oder Nachhilfe-Unterricht. Aber auch mit pädagogischen Freizeitangeboten im Rahmen der Ganztagesbetreuung werden die Voraussetzungen erfüllt.

-     Der Förderverein schafft die Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Mitglieder von Wohlfahrtsverbänden. Dazu muss der Förderverein gemeinnützig und Mitglied des Wohlfahrtsverbands sein. Darüber hinaus müssen die Preise für das Schulessen niedriger als die durchschnittlichen Preise vergleichbarer gewerblicher Anbieter sein (Preisabstandsgebot).

Wichtig ist, dass die Verpflegungsleistungen des Fördervereins den Schülern unmittelbar zu Gute kommen. Die Zubereitung der Speisen kann durch einen Subunternehmer erfolgen, aber Lieferung und Ausgabe des Schulessens muss durch den Förderverein erfolgen.

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