Höherer Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag ab 2013 – was ist zu beachten?

Rückwirkend zum 01.01.2013 wurde der Übungsleiterfreibetrag auf 2.400 Euro und der Ehrenamtsfreibetrag auf 720 Euro erhöht. Rein rechnerisch sind dies 200 Euro bzw. 60 Euro im Monat. Können diese Beträge jetzt einfach nachbezahlt werden? Ja, dies ist grundsätzlich möglich, da es sich um Jahresbeträge handelt. Allerdings müssen die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um die höhere Vergütung ohne steuerliche Nachteile auszahlen zu können. Fehlt die rechtliche Grundlage, können die erhöhten Vergütungen bei (Vorstands-) Mitgliedern zu verdeckten Gewinnausschüttungen werden. Wenn die erhöhten Vergütungen ohne Rechtsgrundlage an Nicht-Mitglieder gezahlt werden, können nicht erlaubte Zuwendungen vorliegen, die unter Umständen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Daher ist vor der Nachzahlung der Erhöhung bzw. Anpassung der Vergütung Folgendes zu erledigen:

  • Änderung der Verträge, der Satzung und/oder der Vereinsordnung, je nach dem wo die Vergütungsregelung getroffen wurde,
  • Anpassung der Obergrenzen, falls diese als Wertbetrag definiert wurden,
  • notwendige Zustimmungen der zuständigen Gremien einholen (Vorstand oder Mitgliederversammlung).

Die Anpassung der vertraglichen Grundlagen ist auch wichtig, damit etwaige Aufwandsspenden korrekt vereinnahmt werden können. Eine Rückspende von Übungsleiter- oder Ehrenamtsvergütungen sind nur möglich, wenn ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe besteht. Und dafür müssen die Vertragsgrundlagen angepasst werden.

 

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