Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag – Vorteile für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeldempfänger

Das Ehrenamtsstärkungsgesetz macht seinem Namen Ehre und hat ab 2013 den Übungsleiterfreibetrag auf 2.400 Euro und den Ehrenamtsfreibetrag auf 720 Euro erhöht. Nach wie vor ist aber Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Übungsleiter findet man überwiegend im pädagogischen, pflegerischen und künstlerischen Bereich. Eine Übersicht dazu findet sich in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Vereinsmitarbeiter, die Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV) oder Sozialhilfe empfangen, können den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag ohne Anrechnung erhalten. Bis zu einem Betrag von 200 Euro im Monat wird dieser nicht als Einkommen berücksichtigt. Weitere Einkünfte werden aber angerechnet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Freibeträge an Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger monatlich ausgezahlt wird, weil die Anrechnung monatsbezogen erfolgt.

Wichtig ist, das für die Vergütungen eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, also zum Beispiel eine Satzungsklausel, eine Vereinsordnung oder ein Vertrag auf der Basis eines Vorstandsbeschlusses. Bestehen bereits rechtliche Grundlagen, ist zu überprüfen, ob diese jetzt an die neuen Beträge angepasst werden müssen. Sinnvoll wäre eine abstrakt formulierte Regelung, die bei Betragserhöhungen nicht angepasst werden muss.

Die Steuerbefreiung für die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen oder ein Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Das gilt aber nur für gleichartige Tätigkeiten. Für unterschiedliche Tätigkeiten können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale dagegen parallel genutzt werden, auch beim gleichen Auftraggeber. Voraussetzung für die Nutzung beider Freibeträge ist, dass„„ die Tätigkeiten voneinander trennbar sind,„„ gesondert vergütet werden,„„ die Vereinbarungen eindeutig sind und auch so durchgeführt werden.

Auch eine Kombination mit Minijob ist möglich. Es muss sich aber in jedem Fall um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Dafür darf die durchschnittliche Arbeitszeit nicht höher sein als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle, also etwa 13 Stunden pro Woche.

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