Konkurrent eines gemeinnützigen Vereins kann vom Finanzamt Auskunft verlangen

In Fällen, in denen ernsthaft die Möglichkeit besteht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann es vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26.01.2012 VII R 4/11).

Im Urteilsfall transportiert die Klägerin gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben, Organe und Ärzteteams. Sie hatte Anlass zu der Annahme, dass der als gemeinnützig anerkannte Verein, der gleiche Leistungen erbringt, seine Transportleistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnet und versteuert. Darin sah die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser nach ihrer Ansicht unzutreffenden Besteuerung des Vereins verlangte die Klägerin vom Finanzamt Auskunft darüber, wie die Transportumsätze des Vereins in den Streitjahren besteuert worden waren – in allen Instanzen mit Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. In Fällen, in denen die Erhebung einer Konkurrentenklage bzw. die Geltendmachung von Drittschutzrechten im Verwaltungsverfahren zumindest ernstlich in Betracht kommt, kann der Dritte Auskunft darüber verlangen, ob sein Konkurrent zur Umsatzsteuer veranlagt worden ist und ob dabei eine möglicherweise ungerechtfertigte Steuerermäßigung zum Zuge gekommen ist. Hierzu muss er substantiiert und glaubhaft darlegen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung seines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden befürchten muss. Einer solchen Auskunft steht dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen, weil das Steuergeheimnis insofern aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO durchbrochen ist.
Quelle: BFH online

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