Umsatzsteuer auf Bettensteuer?

Immer häufiger erheben Städte und Gemeinden eine Kulturförderabgabe, manchmal auch Bettensteuer genannt. Bemessungsgrundlage ist das von einem Übernachtungsgast erhobene Entgelt. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Kulturförderabgabe ein durchlaufender Posten ist oder nicht. Die Thüringer Landesfinanzdirektion vertritt in ihrer Verfügung vom 14.12.2010 die Auffassung, dass die von der Stadt Jena erhobene Kulturförderabgabe für die Beherbergungsbetriebe um einen durchlaufenden Posten handelt, denn nach der Satzung ist der Gast Schuldner dieser Abgabe. Wenn jedoch der Beherbergungsbetrieb selbst Abgabeschuldner ist, gehört die Kulturförderabgabe zum Entgelt der Beherbergungsleistung. Damit liegt kein durchlaufender Posten vor, sondern eine umsatzsteuerpflichtige Erhöhung des Beherbergungsentgelts. Wenn die Satzung sowohl den Übernachtungsgast wie auch den Beherbergungsbetrieb als Abgabeschuldner vorsieht, liegt bei solch einer Gesamtschuldnerschaft kein durchlaufender Posten vor. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main weist daher in ihrer Verfügung vom 04.07.2011 (S 7200 A – 255 –St 111) darauf hin, dass die einzelnen Fälle anhand der Satzung zu prüfen sind.

 

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