Gebühr für Tiervermittlung umsatzsteuerpflichtig

Die für die Vermittlung von Tieren von einem gemeinnützigen Tierschutzverein erhobenen Gebühren hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18.04.2011 (14 V 4072/10) der Umsatzsteuer unterworfen, und zwar dem Regelsteuersatz mit 19 %. Die Vermittlung der Tiere wurde dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Ein Zweckbetrieb wäre nur gegeben, wenn die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Der Tierschutz werde aber nach dem Tätigkeitsbericht des Vereins auch durch andere Maßnahmen erfüllt, so dass die Tiervermittlung nicht das einzige und unentbehrliche Mittel zur Zweckverwirklichung ist. Außerdem sei die Tiervermittlung im Satzungszweck gar nicht erwähnt.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof gegen dieses Urteil wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen.

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