Einzelunterricht im Sport ist umsatzsteuerfrei

Nach der deutschen Rechtsauffassung ist Einzelunterricht von Sportvereinen keine sportliche Veranstaltung und daher nicht umsatzsteuerfrei. Das sieht auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 02.03.2011 so. Allerdings stellt er gleichzeitig fest, dass eine Steuerbefreiung nach europäischem Recht möglich ist.

Im Urteilsfall ging es um einen Golfverein, der seinen Mitgliedern über angestellte Golflehrer auf dem eigenen Platz Einzelunterricht erteilte. Das Finanzamt hat die Einnahmen daraus der Umsatzsteuer unterworfen. Das Finanzgericht Niedersachsen ist dem gefolgt und hat gleichzeitig festgestellt, dass die Einnahmen daraus nicht dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, sondern dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Einzelunterricht sei nicht zwecknotwendig, sondern stehe mit nicht begünstigten privaten Golflehrern in Konkurrenz.

Der Bundesfinanzhof hat zwar zur Frage der Zuordnung der Einnahmen keine Äußerung getätigt, aber unterstrichen, dass keine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 22b UStG vorliege, da Einzelunterricht keine „sportliche Veranstaltung“ sei. Allerdings sieht der Bundesfinanzhof eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 Absatz 1m MwStSystRL, weil folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einzelunterricht im Golfsport ist eine Leistung, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung steht und an Personen erbracht wird, die selbst Sport, nämlich Golf, ausüben.
  • Als gemeinnützige Organisation ist der Golfverein selbstlos tätig und handelt daher ohne Gewinnstreben.
  • Die Befreiung ist nicht nach EU-Recht ausgeschlossen, weil die Dienstleistung des Vereins unerlässlich für die Ausübung des Golfsports ist.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof sieht die Möglichkeit der Steuerfreiheit nach EU-Recht für alle Sportarten. Damit steht den Vereinen ein Wahlrecht zu, ob sie sich auf deutsches oder EU-Recht berufen. Nach deutschem Recht werden die Einnahmen steuerpflichtig behandelt, gewähren aber die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Nach EU-Recht besteht Steuerfreiheit und kein Vorsteuerabzug.

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