Ort der sonstigen Leistung an juristische Personen des öffentlichen Rechts

Erbringt ein Unternehmer mit Sitz im Ausland eine sonstige Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat, was in diesen Fällen vorher nicht der Fall war.

Eine sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn der Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a und 3b UStG Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer ist, o sie die Leistung für ihren unternehmerischen oder ihren hoheitlichen Bereich bezieht, ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist sowie von der Art der Leistung.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat ein Merkblatt herausgegeben, das zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten übersichtlich darstellt. Das Merkblatt finden Sie hier.

Tags: , , , , ,