Satzungsklausel über Vermögensbindung Voraussetzung für ermäßigten Steuersatz

Mit Urteil vom 23.07.2009 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass der ermäßigte Steuersatz im Zweckbetrieb nur gewährt werden kann, wenn die Satzung eine entsprechende Vermögensbindungsklausel enthält. Dort muss die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle der Auflösung der Körperschaft, der Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft festgelegt sein.

Da es bei Vereinen aber keine Aufhebung gibt, kann dieses Erfordernis nur Stiftungen treffen. Daher hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 07.07.2010 klargestellt, dass die Vereinssatzung die Vermögensbindung nur für den Fall der Auflösung und den Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke aufführen muss. In jedem Fall ist aber der Blick in die aktuelle Satzung sinnvoll, um zu prüfen, ob die aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit eingehalten sind.

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