Tombolas und Lotteriesteuer

Eine im Inland veranstaltete Ausspielung (Tombola) unterliegt grundsätzlich der Lotteriesteuer. Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des geplanten Wertes sämtlicher bereitgehaltener Lose (ausschließlich Steuer).

Öffentliche Tombolen bedürfen einer Erlaubnis, die im Einzelfall in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt wird. Eine solche Einzelerlaubnis ist nicht erforderlich, wenn sich die gemeinnützige Organisation an folgende Spielregeln hält (Allgemeine Erlaubnis):

  • der Losverkauf beschränkt sich auf das Gebiet eines Stadt- und Landkreises,
  • der Gesamtpreis der Lose übersteigt nicht den Wert von 15.338 Euro,
  • der Losverkauf dauert nicht länger als 3 Wochen,
  • der Reinertrag beträgt mindestens 1/3 des Gesamtwerts der Lose (=Spielkapitals),
  • der Gesamtwert der Gewinne oder Preise beträgt mindestens ¼ des Spielkapitals,
  • der Reinertrag wird ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet,
  • im Zusammenhang mit der Tombola darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht. Das Anbringen eines kleinen Schildes am gespendeten Gegenstand mit Name des Spenders ist dabei unschädlich.

Bei einer in den Vordergrund tretenden Werbung für ein Unternehmen und deren Produkte, z. B. auf entsprechenden Zeitungsanzeigen oder Plakaten etc. ist von einer Wirtschaftswerbung auszugehen, so dass in diesen Fällen eine Einzelerlaubnis beantragt werden muss.

Lotteriesteuer fällt nicht an, wenn

  • Geldgewinne ausgeschüttet werden und der Gesamtpreis der Lose 240 Euro nicht übersteigt.
  • das Regierungspräsidium Karlsruhe die Veranstaltung durch Einzelgenehmigung erlaubt, sie ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt und die in der Einzelgenehmigung getroffenen Auflagen erfüllt werden.
  • die Veranstaltung unter Inanspruchnahme der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Ausspielungen durchgeführt wird.

Grundsätzlich besteht für jede Tombola eine Anmeldepflicht, die auf amtlichen Vordruck bei dem zentral zuständigen Finanzamt Karlsruhe-Durlach vorzunehmen ist. Veranstaltungen müssen jedoch dann nicht angemeldet werden, wenn folgende Punkte sämtlich erfüllt sind:

  • die Lotterie wird von einer gemeinnützigen Organisation durchgeführt,
  • es werden ausschließlich Sachgewinne ausgeschüttet,
  • der Gesamtwert der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) übersteigt nicht den Wert von 650 Euro,
  • die sonstigen Voraussetzungen für eine Allgemeinerlaubnis liegen vor.
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