Neuerungen bei Leistungsbezügen im Umsatzsteuerrecht ab 2010

Seit 01.01.2010 wird der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich an den Ort des Leistungsempfängers verlagert, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Leistung handelt und wenn die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Einige Ausnahmen sind jedoch weiterhin zu beachten. Indiz für den unternehmerischen Bezug ist die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des Leistungsempfängers.

Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich tätig sind, aber auch für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. eine Holding, die ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt), wenn ihnen eine USt-ID-Nr. erteilt wurde.

Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-ID-Nr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist. Wenn nicht, erfolgt keine Verlagerung des Leistungsortes zum Leistungsempfänger, sondern die sonstige Leistung ist am Ort des Leistenden der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Auf eine Besonderheit weist das Bundesministerium für Finanzen im Schreiben vom 18.03.2010 hin. Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für diese unternehmerische Tätigkeit ausgeführt worden ist. Wurde die USt-ID-Nr. der hoheitlichen Organisationseinheit nur für Zwecke des innergemeinschaftlichen Erwerbs erteilt, darf diese nicht für Leistungsbezüge im hoheitlichen Bereich verwendet werden, um den Leistungsort zu verlagern.

Fazit:

Die Verlagerung des Orts einer sonstigen Leistung an den Ort des Leistungsempfängers setzt grundsätzlich den Leistungsbezug im unternehmerischen Bereich voraus. Nur bei juristischen Personen, die überhaupt nicht unternehmerisch tätig sind und denen eine USt-ID-Nr. erteilt wurde, kommt eine Leistungsortverlagerung darüber hinaus in Betracht. Bei juristischen Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig sind, kann eine Leistungsortverlagerung nicht durch die Verwendung einer USt-ID-Nr. ausgelöst werden, wenn der Leistungsbezug im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Wird eine sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, wird der Leistungsort einheitlich an den Tätigkeitsort des Leistungsempfängers verlagert.

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