Sachzuwendungen für Preisverleihungen

Spenden sind nur dann begünstigt, wenn sie für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Werden die Zuwendungen im Rahmen von geselligen Veranstaltungen, z. B. für ein Preisschießen, verwendet, ist dies dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Auch wenn die Veranstaltung dazu dient, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zu beschaffen, dürfen für solche Spenden keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Die gespendeten Sachpreise werden nicht unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

Anders verhält es sich bei einer Tombola, wenn bestimmte Regeln beachtet werden. Eine Tombola ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Erlöse gemeinnützigen Zwecken zufließen und die Tombola ab einer bestimmten Losverkaufssumme von den zuständigen Behörden genehmigt ist. Da die einzelnen Länder die Genehmigung unterschiedlich geregelt haben, sind die Voraussetzungen und Genehmigungsprozesse im Einzelnen unterschiedlich. Im Falle einer Tombola sind die Einnahmen aus Losverkäufen keine Spendeneinnahmen, weil dem Kaufpreis eine Gegenleistung (= Chance auf einen Gewinn) gegenübersteht. Allerdings können die Spender der zu verlosenden Preise mit einer Zuwendungsbestätigung für Sachspenden bedacht werden. Aber auch Geldspenden, mit denen der Verein Sachpreise kauft, sind begünstigt.

Tags: , , , , ,