Hintergrunddienst bei Hausnotrufdiensten vollständig begünstigt

Bei Helfern im sogenannten Hintergrunddienst von Hausnotrufdiensten ist die gesamte Vergütung als Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt – und nicht mehr nur der Anteil, der auf die tatsächlichen Rettungseinsätze entfällt. Bereitschaftszeiten werden wie die aktive Tätigkeit behandelt, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze ist (Schreiben der OFD Frankfurt vom 28.12.2015, Az. S 2245 A – 2 – St 213).

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