Charity-Shopping, Partnerwerbung oder Mitgliederrabatte – steuerlich korrekt behandeln

Gemeinnützige Organisationen sind oft bestrebt, Unternehmen durch Kooperationsvereinbarungen langfristig an sich zu binden. Die Unternehmen generieren dadurch Umsatz und die gemeinnützigen Organisationen profitieren davon, z. B. durch Spenden und Provisionen oder Rabatte und andere Vergünstigungen für die Mitglieder.

Kooperationen können in folgenden Ausprägungen auftreten:

  • Charity-Shopping
  • Partnerwerbung oder auch Affiliate-Marketing genannt
  • Vergünstigungen für Mitglieder

Beim Charity-Shopping verpflichten sich die Unternehmen, den getätigten Umsatz mit Spenden an eine gemeinnützige Organisation zu verbinden. Häufig kann der Kunde wählen, welcher Organisation die Spende zugutekommen soll. Aber auch, wenn das Unternehmen die begünstigte Organisation bestimmt, können von den empfangenden gemeinnützigen Körperschaften für diese Spenden Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Aber Achtung: Wenn die gemeinnützige Organisation aktiv für den Anbieter des Charity-Shoppings wirbt, ist dies eine Gegenleistung für die Zahlung, so dass die Einnahme wie eine Provision im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist.

Bei der Partnerwerbung (Affiliate-Marketing) wird der Verein selbst aktiv, indem er zum Beispiel auf seiner Website einen Link auf den Internetshop des Partnerunternehmens setzt oder Kundenkarten an die Mitglieder verteilt, worüber dann Einkäufe getätigt werden können. Die gemeinnützige Organisation erhält dafür eine Provision, die sich in der Regel an der Höhe des getätigten Umsatzes orientiert. Diese Provision ist als Einnahme im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, mit den ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen. Eine Zuwendungsbestätigung darf dafür nicht ausgestellt werden.

Wenn die Vergünstigung nicht dem Verein selbst, sondern seinen Mitgliedern zugutekommt, ist zu unterscheiden, ob der Verein eine aktive Werbeleistung für das Partnerunternehmen erbringt oder nicht. Bei einer bloßen Nennung des Partners ohne besondere Hervorhebung wird dies keine steuerlichen Folgen für den Verein haben. Anders sieht es aus, wenn der Verein eine nennenswerte und aktive Werbung für das Unternehmen macht oder sogar die Abwicklung des Verkaufs und das Inkasso übernimmt. In diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag zumindest teilweise als Gegenleistung für die Vergünstigung anzusehen. Solche unechten Mitgliedsbeiträge sind in diesem Fall als Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen – mit den ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen. Ggf. ist im Schätzungsweg eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte und unechte Mitgliedsbeiträge vorzunehmen.

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