Eintrittsgeld bei Pferderennen – Aufteilung der Einnahmen

 

Gemeinnützige Pferderennvereine verlangen oft Eintrittsgeld, das gleichzeitig die Möglichkeit bietet, am Wettgeschäft teilzunehmen. Das Finanzministerium von Sachsen-Anhalt hat dazu mit Schreiben vom 13.05.2016 eine Verfügung erlassen, dass die Eintrittsgelder in diesem Fall je zur Hälfte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Nach demselben Schlüssel (50:50) sind auch die Einnahmen aus dem Verkauf der rennbegleitenden Programmhefte aufzuteilen.

 

Diese Aufteilung gilt sowohl für die Ermittlung der Einkünfte in den steuerlichen Sphären des gemeinnützigen Vereins als auch für die Umsatzsteuer. Das Wettgeschäft (Totalisator) unterliegt im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem Regelsteuersatz von 19 %, während die anteiligen Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG für Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, gilt hier nicht.

 

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