Übungsleiter-Freibetrag erhält nicht jeder

Um den Übungsleiter-Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Person und Jahr zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, mit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs.
  • Die Tätigkeit muss die eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers, Pflegers, Künstlers oder Betreuers sein, mit pädagogisch ausgerichtetem persönlichen Kontakt.
  • Die Tätigkeit muss zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Im Non-Profit-Bereich werden sehr viele unterschiedliche Aktivitäten ausgeübt, so dass sich immer wieder die Frage stellt, ob für eine gezahlte Vergütung der Übungsleiter-Freibetrag in Anspruch genommen werden kann. Daher hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine umfangreiche Stellungnahme herausgegeben, in der für einzelne Tätigkeiten die Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG dargestellt wird. Dieses Schreiben finden Sie hier.
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