Änderungen beim Mindestlohn ab 01.01.2017
Ab 01.01.2017 wird die Mindestlohn-Grenze angehoben: Der umgerechnete Stundenlohn muss sich dann auf mindestens 8,84 Euro belaufen. Bis 31.12.2016 gilt ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Vergütungsstunde.
Auch gemeinnützige Organisationen sollten daher aufpassen, dass mit dieser notwendigen automatischen Gehaltsanhebung auf den erhöhten Stundenlohn die weiterhin geltende 450 Euro-Monatsgrenze für Mini-Jobber beachtet wird. Daher ist ggf. eine Verkürzung der Arbeitszeit notwendig. Ab 01.01.2017 beträgt bei gleichbleibender Monatsvergütung von 450 Euro die maximal mögliche Arbeitszeit rein rechnerisch nur noch 50,01 Stunden anstatt bisher 52,9 Stunden.
Ausgenommen von den Mindestlohn-Regelungen sind Ausbildungsverhältnisse und Minderjährige. Für Langzeitarbeitslose und Pflichtpraktika gelten Ausnahmeregelungen. Für den Sportbereich gilt eine besondere Vereinbarung der Sportspitzenverbände mit der Bundesarbeitsministerin vom 06.03.2015, dass bei Vergütungen an Helfer bei Anwendung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 Euro jährlich bzw. des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 720 Euro jährlich diese Vergütungen nicht unter die Mindestlohnregelung fallen, sondern noch als Ausnahme für das Ehrenamt nach § 22 Nr.3 Mindestlohn-Gesetz (MiLoG) angesehen werden. Für die Sozialversicherungspflicht gilt diese Sonderregelung jedoch nicht. Hier bleiben Amateursportler nur dann sozialversicherungsfrei, wenn die Zahlungen maximal 200 Euro im Monat betragen und die Sportler ohne schriftliche Vertragsvereinbarung tätig werden, also allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindung.
Achtung: In einigen Branchen gelten besondere tarifvertragliche Regelungen mit anderen, höheren Vergütungssätzen für bestimmte Tätigkeiten. So beträgt z. B. für den Pflegebereich der Mindestlohn ab 01.01.2017 pro Vergütungsstunde 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost).