Gelangensbestätigung als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Endlich sind die Regelungen zur Gelangensbestätigung in trockenen Tüchern, die neue Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wurde beschlossen. Die Verbände haben gute Arbeit geleistet, so dass die Anwendung dieser Vorschriften durchaus machbar ist. Die neuen Nachweisregelungen sind zwingend ab 01.10.2013 zu beachten. Bis dahin können die Buch- und Belegnachweise auch nach den bisher geltenden Regelungen erbracht werden.

Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Wahlrecht bei der Nachweisführung. Der Nachweis, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist, muss nicht mehr zwingend durch die Gelangensbestätigung erbracht werden. Auch alternative Nachweise sind zulässig, jedoch nicht bei allen Transportwegen möglich.

Die Gelangensbestätigung ist für alle Lieferwege der sicherste Nachweis dafür, dass die Ware tatsächlich dem Empfängerland angekommen ist. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Bezeichnung und Menge der gelieferten Ware, bei Fahrzeugen mit Fahrzeug-ID-Nummer
  • Ort und Monat des Erhalts der Ware, in Abholfällen erst nach Beendigung der Beförde-rung möglich
  • Ausstellungsdatum der Gelangensbestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers und eines zur Abnahme Beauftragten, bei elektronischer Übermittlung ohne Unterschrift, wenn Abnehmer eindeutig erkennbar ist

Alternativen bei Versendung sind Frachtbriefe, Konnossemente oder Spediteursbescheinigung. Bei Versendung durch Post- oder Kurierdienste sind die Tracking-and-Tracing-Protokolle bzw. die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Sendung ausreichend. Bei einer Beförderung, insbesondere im Abholfall, sollte die Gelangensbestätigung die erste Wahl bleiben, denn dies ist – sofern alle Angaben enthalten sind – der sicherste Nachweis. Weitere Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 01.06.2012 und in §§ 17a ff. UStDV.

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