Mahlzeitendienste – Essen auf Rädern: Unterschiede in der Besteuerung

Lieferungen von Essen auf Rädern durch Wohlfahrtseinrichtungen an alte, behinderte und kranke Menschen sind nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Werden die Essen jedoch an nicht hilfsbedürftige Personen geliefert, unterliegt die Lieferung jedoch der Umsatzsteuerpflicht. Wenn die Lieferungen einem steuerlichen Zweckbetrieb zugeordnet werden können, ist nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Danach ergibt sich also ein Unterschied zwischen der Umsatz- und der Ertragsteuer: Mahlzeitendienste an Nicht-Bedürftige im Rahmen eines Zweckbetriebs sind ertragsteuerfrei, aber mit 7 % umsatzsteuerpflichtig.

Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Bei Personen ab dem 75. Lebensjahr nimmt die Finanzverwaltung ohne weitere Nachprüfung eine körperliche Hilfsbedürftigkeit an. Folgende Übersicht zeigt die Einordnung:

Essenslieferung an

Bedürftige

Nicht-Bedürftige

Liegt Zweckbetrieb vor?

≥ 2/3 der Leistungen an Bedürftige

< 2/3 der Leistungen an Bedürftige

Zweckbetrieb

Kein Zweckbetrieb

0 % USt

7 % USt

19 % USt

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