Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts – Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Am 1. März wurde das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom Bundesrat verabschiedet.  Zunächst als Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) diskutiert, wurde es jetzt geändert in Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG). Das Gesetz tritt grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.13 in Kraft. Für einzelne Regelungen gelten andere Zeitpunkte. Überblicksartig wurden folgende Punkte geändert:

  • Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen wird auf 45.000 Euro erhöht.
  • Der Übungsleiterfreibetrag wird auf 2.400 Euro erhöht.
  • Der Ehrenamtsfreibetrag wird auf 720 Euro erhöht.
  • Der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit wird vereinfacht. Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits amtlich festgestellt, bedarf es keiner zusätzlichen Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation. Mit Antrag beim Finanzamt kann in bestimmten Fällen auf den Nachweis der Hilfbedürftigkeit verzichtet werden.
  • Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert.
  • Die Gültigkeit des Freistellungsbescheides wird gesetzlich geregelt.

Neues zu Spenden (tritt am 01.01.2013 in Kraft):

  • Der Höchstabzugsbetrag von 1 Million Euro für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wird bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern für beide Partner gewährt – also zusammen 2 Millionen Euro.
  • Der erhöhte Spendenabzug in den Vermögensstock einer Stiftung gilt nicht bei Verbrauchsstiftungen.
  • Es wird klargestellt, dass der Spendenbetrag bei Sachspenden aus Betriebsvermögen die Umsatzsteuer mit einschließt.
  • Bei der Spendenhaftung werden die Veranlasserhaftung und die Ausstellerhaftung angeglichen. Künftig haftet in beiden Fällen nur noch, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Neues zu den Rücklagen (tritt am 01.01.2014 in Kraft):

  • Eine Rücklage für die Vermögensausstattung anderer Körperschaften wird eingeführt.
  • Die Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften wird auf die freie Rücklage angerechnet.
  • Die Wiederbeschaffungsrücklage wird gesetzliche verankert. Damit können regelmäßig zweckgebundene Rücklage in Höhe der Abschreibungen gebildet werden.
  • Die Bildung freier Rücklagen kann in folgenden beiden Jahren nachgeholt werden, wenn in einem Jahr der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft ist.

Änderungen in anderen Gesetzen:

  • Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich unentgeltlich tätig (an 01.01.2015).
  • Die Vergütungsobergrenze für die Haftungsfreistellung ehrenamtlicher Vereinsvorstände wird an den erhöhten Ehrenamtsfreibetrag angepasst (720 Euro).
  • Die Haftungsfreistellung wird auf alle Organträger ausgeweitet.
  • Die Haftungsfreistellung für Organmitglieder gilt künftig in gleicher Weise für einfache Mitglieder, die für den Verein tätig sind.
  • Die Verbrauchsstiftung wird gesetzlich verankert. Sie muss für mindestens zehn Jahre bestehen und eine entsprechende Kapitalausstattung haben.
  • Die Ankürzung “gGmbH” darf künftig in der Firma einer gemeinnützigen GmbH geführt werden.
  • Der nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnende Betrag bei Einnahmen aus dem Übungsleiterfreibetrag wirf von 175 Euro auf 200 Euro erhöht.
  • Das Gleiche gilt für die Sozialhilfe und das Arbeitslosengeld I.

Weitere Ausführungen zu den einzelnen Punkte finden Sie in ergänzenden Beiträgen in diesem Blog.

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