E-Bilanz – auch für Non-Profit- und kommunale Unternehmen

Ab 01.01.2013 müssen buchführungspflichtige Unternehmen sowie Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher in Form eines Betriebsvermögensvergleichs führen, die Vorgaben der E-Bilanz in ihrer Buchhaltung berücksichtigen. Die Finanzverwaltung verlangt dann die Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung online nach einem bestimmten Schema (Taxonomie) und in einem festgelegten Format (XBRL). Dies gilt grundsätzlich für alle Rechtsformen und Größenklassen.

Nach dem Gesetz sind E-Bilanzen verpflichtend für Wirtschaftsjahre zu übermitteln, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für 2012 gilt jedoch eine „Nichtbeanstandungsregelung“, so dass für das laufende Jahr der Abschluss noch wie gewohnt in Papierform eingereicht werden darf.

Nicht steuerpflichtige Eigenbetriebe und Betriebe gewerblicher Art müssen ihre E-Bilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch einreichen – also den Jahresabschluss 2015. Dies gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) haben und für diesen einen Betriebsvermögensvergleich machen, und für Eigenbetriebe, die neben dem BgA noch hoheitliche Aufgaben erfüllen. Soweit Eigenbetriebe ausschließlich hoheitliche Tätigkeiten erbringen, sind sie nicht steuerpflichtig und somit auch nicht zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sie – freiwillig oder verpflichtend – einen Jahresabschluss erstellen.

Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform, in der Regel als GmbH oder AG geführt, müssen eine E-Bilanz erstellen, soweit die Gewinnermittlung im Wege des Betriebsvermögensvergleichs erfolgt. Für diese Unternehmen gilt die erweiterte Übergangsregelung nicht – sie müssen ihren Jahresabschluss erstmals für das Jahr 2013 elektronisch übermitteln.

Steuerbegünstigte Körperschaften (NPO) sind von den Regelungen der E-Bilanz nicht betroffen, wenn sie

-  keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG) unterhalten,

-  zwar einen wiG unterhalten, dessen Brutto-Einnahmen aber unter 35.000 Euro liegen,

-  einen wiG unterhalten, mit Einnahmen von über 35.000 Euro, aber weder eine handels- noch eine steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig bilanziert wird und das Finanzamt auch nicht zur Bilanzierung aufgefordert hat.

Falls die steuerbegünstigte Organisation freiwillig bilanziert und für einen Teil ihrer Einkünfte der Steuerpflicht unterliegt, ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Derzeit ist allerdings der Umfang der zu übermittelnden Daten noch unklar. Auch für diese Unternehmen gilt die erweiterte Übergangsfrist, so dass erstmals der Jahresabschluss 2015 elektronisch übermittelt werden muss.

Für die Übermittlung hat die Finanzverwaltung verschiedene Datenschemata festgelegt. Das allgemein gültige Schema heißt „Kerntaxonomie“. Ergänzungstaxonomien mit besonderen Formblättern gibt es zum Beispiel für (länderspezifische) Eigenbetriebsverordnungen, kommunale Unternehmen der Wohnungswirtschaft, für kommunale Verkehrsunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Da diese Formvorschriften und die notwendige Aufgliederung von Informationen für die Finanzverwaltung erhebliche Auswirkungen auf den Kontenplan und das Buchungsverhalten haben, sollte rechtzeitig geklärt werden, ob das vorhandene Rechnungswesen-Programm diese Anforderungen erfüllen kann. Nur wenn frühzeitig sichergestellt ist, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz durch ein ausreichend differenziertes Kontenangebot abgebildet werden kann, erspart man sich später umfangreiche Nacharbeiten.

Falls Sie es wünschen, prüft AUREN gerne Ihre Rechnungswesen-Software auf notwendig werdende Anpassungsmaßnahmen.

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