Umfang wirtschaftlicher Betätigung – Geprägetheorie teilweise aufgegeben

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 17.01.2012 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert. Damit wurden einige Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht aktualisiert, unter anderem auch Fragen der Mittelbeschaffung.

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung war die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung gefährdet, wenn wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, die Mittelbeschaffungstätigkeit dominiert haben (Geprägetheorie).  Diese Ansicht hat die Verwaltung zum Teil aufgegeben, so dass jetzt nicht mehr die Mittelherkunft für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit relevant ist, sondern die Mittelverwendung. Zwar ist es wie bisher nicht erlaubt, dass die nicht begünstigte wirtschaftliche Tätigkeit Hauptzweck ist. Dies gilt besonders für unmittelbar tätige Körperschaften. Aber der Spielraum wird größer. So sagt die Verwaltung jetzt, dass die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich sind, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B. die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen.

Besonders positiv wirkt sich dies für Fördervereine aus, wenn die Finanzverwaltung ausführt: “Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene Pflicht zru Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren.”

 

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