Hungersnot in Ostafrika

Mit Schreiben vom 02.08.2011 hat das Bundesfinanzministerium zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika Stellung genommen. Danach sind Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner aus dem Betriebsvermögen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. DieUnterstützung des Arbeitgebers an die durch die Hungerkatastrophe betroffenen Arbeitnehmer sind ebenfalls bis zu 600 Euro steuerfrei, ebenso wie Zinszuschüsse und Zinsvorteile für Darlehen, die zur Beseitung von Dürreschäden aufgenommen worden sind. Arbeitslohnspenden bleiben bei entsprechendem Nachweis zwar lohnsteuerfrei, unterliegen jedoch – weil sie ins Ausland gehen der Sozialversicherungspflicht.

Geldspenden unterliegen ohne betragsmäßige Begrenzung dem vereinfachten Zuwendungsnachweis, wenn sie auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingezahlt wurden.

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