Werbung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Wie sind die vertraglichen Beziehungen zwischen unabhängigen Werbeunternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerlich zu beurteilen? Wie bei anderen gemeinnützigen Unternehmen auch kommt es darauf an, ob es sich um aktive oder passive Werbung handelt.

Wenn zum Beispiel die Stadt einer Werbeagentur das Recht einräumt, an Fahrzeugen des städtischen Fuhrparks Werbung anzubringen, aber eine von der üblichen Nutzung der Fahrzeuge abweichende zusätzliche „Zurschaustellung“ nicht vereinbart wird, beschränkt sich die Leistung der Stadt allein auf die Duldung der angebrachten Werbung. Dies ist keine aktive Werbung und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit, vergleichbar mit der Bandenwerbung von gemeinnützigen Sportvereinen, die als steuerfreie Vermögensverwaltung eingeordnet werden.

Ein anderer Fall liegt vor, wenn Werbeunternehmen mit Werbung versehene Fahrzeuge einer Hochschule überlassen, die Hochschule die laufenden Kosten des Fahrzeugs trägt und das Fahrzeug nach Ablauf der Vertragslaufzeit in das Eigentum der Hochschule übergeht. Zudem ist die Hochschule verpflichtet, das Fahrzeug werbewirksam abzustellen sowie Kontakte zwischen potenziellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmen herzustellen. In diesem Fall handelt es sich um aktive Werbung und damit um eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung zur Erzielung von Einnahmen. Bei wesentlicher Bedeutung liegt somit ein Betrieb gewerblicher Art vor.

Quelle: Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.01.2011 – S 2706 A-72-St-54

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