Konzernklausel im Grunderwerbsteuergesetz – für Kommunen von Bedeutung

Mit Wirkung zum 01.01.2010 wurde mit § 6a GrEStG eine Konzernklausel eingeführt, die unter bestimmten, relativ engen Voraussetzungen konzerninterne Umstrukturierungen steuerlich begünstigt. Bis dahin unterlagen solche Maßnahmen auch der Grunderwerbsteuer, so dass oft betriebswirtschaftlich sinnvolle Grundstücksübertragungen auf einen anderen Rechtsträger unterblieben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen? Diese stellen die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Ländererlassen vom 01.12.2010 zusammen:

  • Es muss sich um eine übertragende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder anderen Bundes- oder Landesgesetzen handeln, also Verschmelzung, Spaltung, sowie Vermögensübertragung. Übertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge sind nicht begünstigt.
  • Begünstigte sind ein herrschendes Unternehmen und/oder eine oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften. Das herrschenden Unternehmen muss nicht zwingend beteiligt sind, die Umstrukturierung kann sich auch ausschließlich auf davon abhängige Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaften) beschränken.
  • Bei dem herrschenden Unternehmen muss es sich um einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne handeln (§ 2 UStG). Bei Kommunen beschränkt sich dies auf die Betriebe gewerblicher Art. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15.04.2010 – V R 10/09) zählt dazu aber auch die vermögensverwaltende Tätigkeit der Kommune. Jedoch ist bisher noch unklar, ob bzw. wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung anwenden wird. Ausgliederungen aus dem Hoheitsbereich einer Kommune auf eine Eigengesellschaft sind nicht begünstigt.
  • Das Merkmal „abhängige Gesellschaft“ setzt die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 95 % der Anteile durch das herrschende Unternehmen voraus. Zur Vermeidung von Missbrauch gilt zudem eine fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist, wobei die Vorbehaltensfrist keine Anwendung findet, wenn die abhängige Gesellschaft durch einen Umwandlungsvorgang im Verbund entstanden ist.
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