Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Die ab 2010 geltenden Wahlrechte für die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 30.09.2010 klargestellt. Diese Regelungen gelten für

  • abnutzbare, bewegliche und einer selbstständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag gemindert werden, um die entsprechende Betragsgrenze zu ermitteln.

Der Sammelposten ist kein Wirtschaftsgut, sondern nur eine Rechengröße. Die betreffenden Wirtschaftsgüter werden jahrgangsbezogen in diesen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre gewinnmindernd aufgelöst. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens unbeachtlich, auch wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Auch wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Sammelpostens vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, hat dies keinen Einfluss auf den Sammelposten.

Der Grundsatz und die Wahlrechte für Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.2010 angeschafft oder hergestellt werden, stellen sich wie folgt dar:

Anschaffung-/
Herstellungskosten
Grundsatz Wahlrecht Anmerkungen
bis 150 Euro AfA über die Nutzungsdauer Sofortabzug Wahlrecht für jedes einzelne Wirtschaftsgut
mehr als 150 Euro und weniger als 410 Euro

AfA über die Nutzungsdauer

1. Wahlrecht: Sofortabzug

Wahlrecht nur für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres

2. Wahlrecht: Sammelposten

mehr als 410 Euro und weniger als 1.000 Euro

AfA über die Nutzungsdauer

Sammelposten

Wahlrecht nur für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres

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