Dachintegrierte Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen werden die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt (Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt, z. B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul.

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie die dachintegrierten Photovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu behandeln sind. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass diese wie die herkömmlichen Aufdachanlagen als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind und nicht als unselbstständige Bestandteile des Gebäudes. Damit sind die Photovoltaikmodule über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abzuschreiben. Die Dachkonstruktion gehört dagegen zum Gebäude, so dass die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen geltend zu machen sind. Für die dachintegrierten Solarmodule können daher auch der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bzw. die degressive Abschreibung beansprucht werden.

Die vorstehenden Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Auch Blockheizkraftwerke sind nicht als unselbstständige Gebäudeteile, sondern als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln.

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