Erweiterung des Spendenabzugs auf das Ausland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwingt Deutschland zur Erweiterung des Spendenabzugs. Im Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben wird der Spendenabzug in § 10b EStG erweitert. Die räumliche Erweiterung des Spendenabzugs gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Folgende Kernpunkte sind wichtig:

Spenden an ausländische Körperschaften

Zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 27.01.2009 sind nun auch Spenden und Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie an eine ausländische Körperschaft geleistet werden, die in vergleichbarer Weise auch in Deutschland als inländische Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit wäre. Dies ist der Fall, wenn die Körperschaft im EU-Bereich nach Ihrer Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Kann der Spender diese Voraussetzungen nicht unmittelbar nachweisen, haben die ausländischen EU-Staaten Amtshilfe zu leisten.

Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts im EU- und EWR-Ausland

Ab 2010 können Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts im EU- und EWR-Ausland nur noch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn mit den Spenden bzw. Zuwendungen natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft zum Ansehen Deutschlands beitragen kann.

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Der bisherige Anwendungsbereich von Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher steuerbegünstigter Zwecke in den Vermögensstock einer inländischen Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG) wird auf den Vermögensstock einer Stiftung im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet.

Klarstellung bei der Spendenhaftung

Für falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen haftet der Veranlasser. In § 10b Abs. 4 EStG wird nun zur Veranlasserhaftung klargestellt, dass zunächst stets der Zuwendungsempfänger, also der Verein bzw. die gemeinnützige Körperschaft, in Anspruch zu nehmen ist. Die für den gemeinnützigen Verein handelnden natürlichen Personen sind nur dann vom Finanzamt in Anspruch zu nehmen, wenn beim Verein nichts mehr zu holen ist, also Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verein ergebnislos verlaufen sind.

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