Neue Abschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Nur zwei Jahre hat die geänderte Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter gehalten: sofortige Abschreibung bei Anschaffungen bis 150 EUR (ohne Umsatzsteuer) und Sammelposten-Abschreibung über fünf Jahre bei Anschaffungen von 151 EUR bis 1.000 EUR (ohne Umsatzsteuer).

Für Anschaffungen ab 01.01.2010 wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ein Wahlrecht eingeführt: Wirtschaftsgüter von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort in voller Höhe abgeschrieben werden, mit Nachweis in einem Anlagenverzeichnis, oder als Sammelposten mit Poolabschreibung über fünf Jahre. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln, linear oder degressiv, abgeschrieben werden.

Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Poolabschreibung kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei den Überschusseinkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte – im Verein im Bereich der Vermögensverwaltung) bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können.

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