Regeln zu Aufwandsspenden

Aufwandsspenden sind Geldspenden, bei denen der Spender auf die Auszahlung von ihm zustehenden Beträgen verzichtet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verzicht wie eine Rückspende eines tatsächlich ausgezahlten Betrages, also als Geldspende, behandelt werden:

-     Es muss ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Vergütung bestehen, z. B. durch Satzung, Vorstandsbeschluss oder schriftliche Vereinbarung. Das Rückwirkungsverbot ist zu beachten.

-     Der Vergütungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein, d. h. der Verein muss auch in der Lage sein, die Vergütung zahlen zu können. Ein Vorabverzicht ist schädlich.

-     Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts gewährt werden, sondern die Spende (der Verzicht) muss freiwillig erfolgen.

-     Die Höhe der vereinbarten Vergütung muss angemessen sein.

-     Der Verzicht auf Erstattung muss zeitnah erfolgen, am besten schriftlich.

Aufwandsspenden sind niemals Sachspenden. Das Datum dieser Geldspende entspricht dem Datum der Verzichtserklärung, auch wenn der Aufwand, auf den verzichtet wird, in einem früheren Jahr entstanden ist.

Tags: , ,