Gutschein-Spenden

Spendet ein Unternehmer Warengutscheine für einen steuerbegünstigten Zweck, z. B. Verzehrgutscheine eines Restaurants oder Büchergutscheines eines Verlags, stellt nicht bereits die Hingabe der Gutscheine den Zeitpunkt der Verwendung dar. Der Vermögensabfluss beim Spender wird erst dann bewirkt, wenn der jeweilige Letztempfänger den entsprechenden Gutschein einlöst, im Beispielfall also im Restaurant verzehrt oder die Bücher erwirbt. Der Zeitpunkt der Zuwendung ist der Zeitpunkt der Einlösung des jeweiligen Gutscheins, weil erst in diesem Moment die finanzielle Belastung des Spenders erfolgt. Die Einlösung des Gutscheins muss der Spender nachweisen, erst dann hat er einen Anspruch auf die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung.

Ein Gutschein stellt eine Sachspende dar, da es sich dabei um ein Wirtschaftsgut handelt. Wirtschaftsgüter sind nicht nur Gegenstände (Sachen und Rechte), sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile. Um eine Zuwendungsbestätigung ausstellen zu können, muss das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Wert haben. Sofern auf dem Gutschein kein konkreter Euro-Wert genannt ist, muss der Unternehmer der gemeinnützigen Organisation bei Einlösung des Gutscheins auch den Wert mitteilen. Dann kann dem Spender eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende ausgestellt werden.

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