Aufwandsspende – neue Fristen für die Verzichtsregelung

Der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen oder anderen Zahlungsansprüchen kann als Aufwandsspende behandelt werden. Dabei muss keine Hin- und Rücküberweisung erfolgen, sondern er genügt eine schriftliche Verzichtserklärung, die der Verein zusammen mit der Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss.

Der Zahlungsanspruch muss dem Verzichtenden allerdings ernsthaft eingeräumt werden. Dies soll dadurch dokumentiert werden, dass die Verzichtserklärung zeitnah zur Fälligkeit des Anspruchs erfolgt. Wird der Verzicht erst lange Zeit nach Fälligkeit des Anspruchs erklärt, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass tatsächlich gar kein Zahlungsanspruch bestand (BMF-Schreiben vom 25.11.2014). Bisher hatte die Finanzverwaltung die Zeitnähe mit drei Monaten definiert. Diese Regelung wurde mit BMF-Schreiben vom 24.08.2016 gelockert:

  • Bei einmaligen Ansprüchen (z. B. Reisekostenerstattungen) bleibt es bei der Frist von drei Monaten, innerhalb denen die Verzichtserklärung oder Rückspende vorliegen muss.
  • Bei regelmäßigen Ansprüchen (z. B. Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag), die gewöhnlich monatlich ausgeübt werden, muss der Verzicht oder die Rückspende innerhalb eines Jahres erfolgen.

Diese neue Regelung gilt für alle Aufwandsspenden ab 2015.

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