Künstlersozialabgabe für Vereine

Wie Unternehmer müssen auch Vereine Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sie “nicht nur gelegentlich” Aufträge an Künstler und Publizisten erteilen. Zum Begriff “nicht nur gelegentlich” hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 02.02.2012 eine konkrete Aussage getroffen. Danach sind sieben Aufträge in vier Jahren noch als “gelegentlich” anzusehen, so dass keine Künstlersozialabgabe anfällt. Bei den Aufträgen handelte es sich um die Neugestaltung des Vereinslogos, die Erstellung eines Schildes und einer Festschrift sowie Gestaltung der musikalischen Umrahmung von Veranstaltungen. Entscheidend war, dass die Aufträge nicht durchgehend, sondern nur punktuell und in zeitlichen Abständen erteilt wurden. Dieser Beschluss gibt zum ersten Mal eine klare Richtschnur und stärkt die Position der Vereine.

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