Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 22.06.2011 (I R 43/10) entschieden.

Im Urteilsfall betrieb die Klägerin ein Alten-, Pflege- und Altenwohnheim, das – soweit die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sind – als Zweckbetrieb unter die Steuerbegünstigung fällt. Dazu kamen aber weitere Überschüsse aus verschiedenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wie

  • Essen für Gäste,
  • Übernachtungen für Gäste,
  • Werbeerträge aus der Hauszeitung,
  • Lieferungen von Gas, Strom und Wasser aus dem Blockheizkraftwerk an Dritte,
  • Bäderbetrieb, der auch durch Dritte genutzt wurde,
  • Verkauf von Getränken,
  • Vermietung von Telefonen an Heimbewohner.

Der Überschuss aus dem Verkauf von Getränken und der Vermietung der Telefone an die Heimbewohner wurde vom Finanzgericht noch als gewerbesteuerfrei anerkannt, vom BFH dagegen als steuerpflichtig eingeordnet. Im Übrigen liegen die genannten Tätigkeiten außerhalb der „eigentlichen“ begünstigten Tätigkeit, auch weil Leistungen gegenüber Dritten erbracht werden, die nicht hilfsbedürftige Personen nach der Abgabenordnung sind. Damit wird das Ziel verfehlt, die Versorgungsstruktur bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern bzw. die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Aus diesen Gründen kann für die genannten Leistungen keine Gewerbesteuerfreiheit gewährt werden.

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