Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Wenn eine gemeinnützige Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter Vermögen ausschüttet, kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend aberkannt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 12.10.2010 entschieden. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Selbstlosigkeit, wenn die gemeinnützige GmbH die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter ausschüttet.

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