Steuerliche Behandlung von “Guten Geschäften”

“Gute Geschäfte” werden auf dem Marktplatz für Gemeinnützige und Unternehmen geschlossen. Dabei treffen sich gemeinnützige Organisationen mit Unternehmen und schließen Vereinbarungen über Leistungen und Gegenleistungen ab, ohne dass dafür Geld fließt. So könnte zum Beispiel ein Kindergarten jemanden für die Renovierung des Spielplatzes suchen und findet bei einem Bauunternehmer dafür Rat, Hilfe und eventuell Material. Als Gegenleistung bewirtet der Kindergarten bei der nächsten Betriebsfeier oder schmückt den Tannenbaum. Oberste Regel: Es darf kein Geld fließen.

Aber wie sind diese Geschäfte steuerlich einzuordnen? Näheres entnehmen Sie bitte der Sonderinformation Steuerliche Behandlung der “Guten Geschäfte” auf dem Marktplatz

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