Übungsleiterpauschale neben Ehrenamtspauschale?

Die Übungsleiterpauschale kann für folgende Tätigkeiten in Anspruch genommen werden: Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege behinderter, kranker und alter Menschen. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

- Pro Person und Jahr können 2.100 EUR steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.

Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

- Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

- Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei. Darüber hinaus gehende Beträge sind zu versteuern.

Wichtig: Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt. Die Freibeträge werden aber dann nebeneinander gewährt, wenn der Steuerpflichtige Vergütungen für nach unterschiedlichen Befreiungsregelungen begünstigte Tätigkeiten erhält, z. B. die Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR als Jugendbetreuer und die Ehrenamtspauschale von 500 EUR als Platzwart.

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