Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Nach § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden. Dienen derartige Maßnahmen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, ist die Umsatzsteuerbefreiung dieser Leistungen zu prüfen. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat in einem Schreiben vom 27.07.2010 die nachfolgenden Grundsätze zusammengestellt.

Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt: Ziel dieser Maßnahmen ist es, langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfsbedürftige durch Unterbreitung niedrigschwelliger Angebote im Vorfeld von Qualifizierung und Beschäftigung zu fördern, z. B. durch Bewerbungstraining und -management. Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen und damit umsatzsteuerpflichtig.

Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen durch Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbindung von Kooperationsbetrieben. Hierzu zählen sowohl die Vermittlung fachtheoretischer als auch fachpraktischer Inhalte, die zur Ausübung eines Berufes erforderlich sind. Diese Leistungen dienen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck und sind daher umsatzsteuerfrei.

Vermittlungen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung dienen nicht unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck, so dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht anzuwenden ist.

Die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit vermittelt Informationen zu den persönlichen Anforderungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, deren Chancen und Risiken sowie der sozialen Absicherung und Unterstützungsmöglichkeiten. Auch hier handelt es sich nicht um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Maßnahmen, so dass die Steuerpflicht greift.

Ganzheitliche Integrationsleistungen sind im Einzelnen zu prüfen. Neben der Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ist auch die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme umsatzsteuerfrei. In diesem Zusammenhang kann auch die Heranführung der Betroffenen an den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt als steuerfrei beurteilt werden.

Ausbildungsbegleitende Hilfen, sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und –vorbereitung dienen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck und sind damit umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen.

Berufsvorbereitende Maßnahmen ermöglichen den Teilnehmern im Rahmen einer schulischen Grundbildung die Vorbereitung auf einen Hauptschul- oder gleichwertigen Schulabschluss. Auch hier sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit gegeben.

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