Abgabepflicht von Musikschulen für die Künstlersozialkasse

Im September 2010 hat die Künstlersozialkasse für die Abgabepflicht von (Laien-)Musikvereinen folgende Regelung getroffen, die nach 18 Monaten überprüft wird:

  • Werden in Musikvereinen nicht mehr als 20 Schüler unterrichtet, ist davon auszugehen, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht besteht.
  • Werden mehr als 20 aber weniger als 61 Schüler unterrichtet, wird vermutet, dass dem Grunde nach keine Abgabepflicht besteht, wenn der Musikverein keinem Ausbilder eine höhere Vergütung als 2.100 Euro (Übungsleiterpauschale) pro Jahr zahlt. Enthält nur ein Ausbilder eine höhere Vergütung, entscheidet die Künstlersozialkasse im Einzelfall, ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird.
  • Werden mehr als 60 Schüler unterrichtet, wird die Abgabepflicht des Musikvereins unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Ausbildungseinrichtung und ihres möglichen Charakters als abgabepflichtige Musikschule im Einzelfall geprüft.
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