Nachträgliche Rechnungskorrektur

Am 15.07.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutsames und sehr positives Urteil zur Durchführung einer Rechnungskorrektur erlassen, das die bisher herrschende Verwaltungs- und Rechtsprechungsauffassung auf den Kopf stellt. Danach sind Rechnungsberichtigungen in bestimmten Fällen auch rückwirkend anzuerkennen und nicht erst in dem Augenblick, in dem die korrigierte Rechnung vorliegt.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen im Jahr 2007 von einem Subunternehmen Rechnungen über erbrachte Leistungen erhalten, die unzutreffende Leistungsdaten aufwiesen. Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug in 2007. Im Jahr 2008 wurden dann die Rechnungen korrigiert, so dass erst in diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug möglich wurde.

Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an den Besitz einer Rechnung geknüpft ist. Eine solche Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten, die in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft genannt sind. Sofern das jeweils nationale Recht aber darüber hinaus gehende Rechnungsanforderungen festlege, dürfe deren Fehlen nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Aus einer Rechnung, die fehlerhafte Angaben enthält, bestehe daher das Recht zum Vorsteuerabzug, wenn der Finanzverwaltung vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet wird.

Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung mit diesem Urteil umgeht. In jedem Fall sollte aber weiterhin eine sorgfältige Rechnungsprüfung erfolgen. Denn eine Rechnungskorrektur ist zeitnah eher möglich als wenn eine längere Zeit ins Land gegangen ist.

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