Künstlersozialabgabe für öffentliche Kulturförderung?

Grundsätzlich unterliegen auch öffentliche Gebietskörperschaften der Künstlersozialabgabe für Zahlungen an Künstler und Publizisten. Die Abgabepflicht entsteht, wenn

  • ein Austauschvertrag (z. B. Werk- oder Dienstvertrag, Nutzungs- oder Kaufvertrag) abgeschlossen wird,
  • die künstlerischen oder publizistischen Leistungen durch das Unternehmen für eigene Zwecke in Anspruch genommen oder verwertet werden
  • und diese Inanspruchnahme in Form einer Zahlung vergütet wird.

Wenn die öffentliche Gebietskörperschaft ausschließlich im Sinne öffentlicher Kulturförderung handelt, mangelt es an einem Austauschvertrag und an einer Inanspruchnahme für eigene Zwecke. Öffentliche Kulturförderung liegt immer dann vor, wenn

  • die Mittel für die Projektförderung einem entsprechenden – für die Projektförderung bestimmten – Haushaltstitel entnommen werden und
  • feststehende Kriterien (Vergaberichtlinien) die Grundlagen für die Vergabe bilden und
  • die Vergabe in einem öffentlichen transparenten Verfahren nach vorher festgelegten Regeln erfolgt und
  • die Vergabe ausschließlich zur Förderung der Kultur im Interesse des Gemeinwohls liegt und
  • die Mittel in der Regel auf Antrag bzw. auf Eigenbewerbung von Künstlern vergeben werden.

Eigene Zwecke, und damit einhergehend die Melde- und Zahlungsverpflichtung an die Künstlersozialkasse, liegen vor, wenn die Gebietskörperschaft ein Werk, eine Leistung, ein Verwertungsrecht oder einen Anspruch hierauf erhält oder nutzt oder die Zuwendung für die Gebietskörperschaft mit der Bekanntmachung der Förderung in hervorgehobener Weise verbunden ist. Hervorgehoben ist die Bekanntmachung bei allen Printprodukten und optischen Bekanntmachungen immer dann, wenn die Größe des Hinweises auf den Förderer folgende Vorgaben überschreitet:

  • Die Bekanntmachungen aller Förderer auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder Rückseiten von Veröffentlichungen nehmen maximal ca. 10 % der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche ein.
  • Einzelnennungen sollen in der Regel deutlich kleiner als 5 % sein.
  • Die Botschaft des Plakates ist deutlich vor dem Hinweis auf die Förderer lesbar und der Name des Geförderten ist in Relation zu den Förderern deutlich hervorgehoben.

Vorworte von Förderern z. B. in Broschüren, die der Herstellung von Kontextbezug und nicht zuerst der Eigenwerbung dienen, gelten nicht als Hervorhebung.

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