Mitgliedsbeiträge eines Vereins als umsatzsteuerpflichtige Leistung?

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Leistungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht. Dieser Leistungsaustausch kann auch bei Mitgliedsbeiträgen von Vereinen gegeben sein. In der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gibt es dazu vermehrt Aussagen, die Möglichkeiten zu einer steuerlichen Optimierung bieten.

Mit Urteil des Finanzgerichts München vom 26.11.2009 wurde einem Verein die Aufteilung der Beiträge in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil versagt. Die Beiträge des Vereins zur Förderung der regionalen und nationalen Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft seien wegen des vorliegenden Leistungsaustauschs in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Aufteilung der Umsätze hinsichtlich interner Organisation bzw. Öffentlichkeitsarbeit sei nicht vorzunehmen.

Grundsätzlich bietet die Behandlung von Beiträgen als steuerpflichtige Leistung die Möglichkeit, Vorsteuer aus den Rechnungen geltend zu machen, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen. Voraussetzung für die Option zur Umsatzbesteuerung ist immer, dass der Verein für seine Mitglieder Leistungen erbringt, für die die Beiträge ein – wenn auch pauschales – Entgelt darstellen.

Zunächst ist jedoch auch zu beurteilen, ob nicht eine Umsatzsteuerbefreiung greift. Befreiungsregelungen gelten für eine Vielzahl von Leistungen, die von Vereinen erbracht werden. Dabei gehen die EU-Vorschriften in der Regel weiter als die nationalen deutschen Vorschriften. Solange die Angleichung der beiden nicht durch deutsche Gesetze geregelt ist, hat der Verein ein faktisches Wahlrecht: Ist für ihn die EU-Regelung günstiger, kann er sich auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Wenn das deutsche Recht günstiger ist, wählt er dieses.

Wann ist nun welches Recht günstiger? Das kommt darauf an, ob der Verein Vorsteuerüberhänge erzielt oder nicht. Eine Erhebung von Umsatzsteuer auf die Mitgliedsbeiträge zur Nutzung eines erweiterten Vorsteuerabzugs ist dann sinnvoll, wenn der Verein mit den Beiträgen in größerem Umfang Leistungen finanziert, die über Einzelentgelte vergütet umsatzsteuerpflichtig sind. Dies kann zum Beispiel beim Bau einer neuen Sporthalle der Fall sein. Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen im Einzelfall zu prüfen.

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